KG - Beschluß vom 08.01.1982
1 WF 3739/81
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 2 § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1197
MDR 1982, 505
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.06.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 218/81
127b F 8928/78 ,

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

KG, Beschluß vom 08.01.1982 - Aktenzeichen 1 WF 3739/81

DRsp Nr. 1999/2947

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

»Eine Erörterungsgebühr entsteht nicht, wenn die Parteien des Ehescheidungsverfahrens lediglich die Frage besprechen, wie ihrem Willen, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, verfahrensrechtlich Rechnung getragen werden soll.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 2 § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als nicht fristgebundene Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Es ist nur teilweise begründet.

Nach der Teilrücknahmeerklärung bezieht sich das Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Tätigkeit als der Antragstellerin beigeordneter Anwalt im Termin vom 7. Mai 1980 vor dem Familiengericht neben der vom Kostenbeamten allein anerkannten Prozeßgebühr eine weitere 10/10 Gebühr wegen Erörterung der Sache (§ 31 Abs. 1 Ziffer 4 BRAGO), jedenfalls eine 5/10 Gebühr gemäß § 35 Abs. 2 BRAGO deshalb zusteht, weil die Parteien den Antrag gestellt haben, neuen Termin nur auf Antrag anzuberaumen.