SchlHOLG - Beschluß vom 12.07.1978
9 W 146/78
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1978, 1520
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 95/78

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

SchlHOLG, Beschluß vom 12.07.1978 - Aktenzeichen 9 W 146/78

DRsp Nr. 1999/2899

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Eine Erörterungsgebühr fällt nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Sache, nicht aber infolge der Erörterung von Maßnahmen der Prozeß- und Sachleitung an.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben. Im Termin vom 18. April 1978, in dem der Beklagte nicht vertreten war, ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden, daß dem Beklagten eine Kopie der Eintragungsbewilligung bisher nicht zugestellt worden sei und deshalb ein Versäumnisurteil nicht möglich sei.

Im Protokoll heißt es dann weiter: "Dem Beklagten wird eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde aus den Grundakten zugestellt werden". Im nächsten Termin ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen.

Die Klägerin begehrt neben einer 5/10 Verhandlungsgebühr eine 5/10 Erörterungsgebühr. Der Rechtspfleger hat die Erörterungsgebühr abgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, der Rechtspfleger und Landgericht nicht abgeholfen haben.

Die gem. den §§ 21 Abs. 2 , 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.