Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben. Im Termin vom 18. April 1978, in dem der Beklagte nicht vertreten war, ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden, daß dem Beklagten eine Kopie der Eintragungsbewilligung bisher nicht zugestellt worden sei und deshalb ein Versäumnisurteil nicht möglich sei.
Im Protokoll heißt es dann weiter: "Dem Beklagten wird eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde aus den Grundakten zugestellt werden". Im nächsten Termin ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen.
Die Klägerin begehrt neben einer 5/10 Verhandlungsgebühr eine 5/10 Erörterungsgebühr. Der Rechtspfleger hat die Erörterungsgebühr abgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, der Rechtspfleger und Landgericht nicht abgeholfen haben.
Die gem. den §§ 21 Abs. 2 , 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
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