OLG Stuttgart - Beschluß vom 08.10.1985
8 W 452/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 227
Justiz 1986, 17
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 83/85

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 08.10.1985 - Aktenzeichen 8 W 452/85

DRsp Nr. 1999/2869

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

»Eine Erörterungsgebühr kann nur in einem Termin anfallen, in dem auch das Stellen von Sachanträgen, also ein Verhandeln, möglich gewesen wäre.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

1. Rechtsanwalt Dr. ... war der Beklagten im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragte Erörterungsgebühr abgesetzt und die von der Staatskasse an Rechtsanwalt Dr. ... zu erstattenden Kosten auf 1.219,80 DM. festgesetzt.

Mit der Erinnerung begehrt Rechtsanwalt Dr. ... die Zuerkennung der Erörterungsgebühr. Diese sei entstanden, obwohl es sich beim fraglichen Termin um einen Sühnetermin vor dem Vorsitzenden gehandelt habe, denn die Rechtslage sei - vor Abschluß des Vergleichs - ausführlich erörtert worden. Im übrigen könne die Erörterungsgebühr nicht dadurch zum Wegfall gebracht werden, daß der zunächst als Kammertermin anberaumte Termin in einen Sühnetermin umgewandelt worden sei.

... der Staatskasse die Erinnerung zurückgewiesen. Mit der Beschwerde

verfolgt Rechtsanwalt Dr. ... sein Begehren weiter.

2. Das Rechtsmittel ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.