1. Rechtsanwalt Dr. ... war der Beklagten im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragte Erörterungsgebühr abgesetzt und die von der Staatskasse an Rechtsanwalt Dr. ... zu erstattenden Kosten auf 1.219,80 DM. festgesetzt.
Mit der Erinnerung begehrt Rechtsanwalt Dr. ... die Zuerkennung der Erörterungsgebühr. Diese sei entstanden, obwohl es sich beim fraglichen Termin um einen Sühnetermin vor dem Vorsitzenden gehandelt habe, denn die Rechtslage sei - vor Abschluß des Vergleichs - ausführlich erörtert worden. Im übrigen könne die Erörterungsgebühr nicht dadurch zum Wegfall gebracht werden, daß der zunächst als Kammertermin anberaumte Termin in einen Sühnetermin umgewandelt worden sei.
... der Staatskasse die Erinnerung zurückgewiesen. Mit der Beschwerde
verfolgt Rechtsanwalt Dr. ... sein Begehren weiter.
2. Das Rechtsmittel ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.
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