OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.09.1988
8 W 580/87
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1667
Justiz 1988, 453
Vorinstanzen:
LG Ulm/Donau - Beschluß vom 28.09.1987 - 3 O 255/87-01 -,

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.09.1988 - Aktenzeichen 8 W 580/87

DRsp Nr. 1999/2864

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

»Für eine einseitige Erörterung entsteht keine Erörterungsgebühr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer zulässigen Beschwerde gegen die Absetzung der von ihrem Prozeßbevollmächtigten beanspruchten Erörterungsgebühr.

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Beklagte ohne Rechtsanwalt erschienen war, fand eine Erörterung der Sache statt. Im zweiten Termin erging Versäumnis-Urteil. Bei der Kostenfestsetzung wurde statt der beanspruchten Erörterungsgebühr nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr zuerkannt.