Die Klägerin wendet sich mit ihrer zulässigen Beschwerde gegen die Absetzung der von ihrem Prozeßbevollmächtigten beanspruchten Erörterungsgebühr.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Beklagte ohne Rechtsanwalt erschienen war, fand eine Erörterung der Sache statt. Im zweiten Termin erging Versäumnis-Urteil. Bei der Kostenfestsetzung wurde statt der beanspruchten Erörterungsgebühr nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr zuerkannt.
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