OLG Saarbrücken - Beschluß vom 15.06.1977
5 W 73/77
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.04.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 151/75

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 15.06.1977 - Aktenzeichen 5 W 73/77

DRsp Nr. 1999/2857

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

Nur die Erörterung des Streitgegenstandes, nicht diejenige irgendeiner anderen Sache, löst die Erörterungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Parteien haben für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des verkündeten Scheidungsurteils einen Vergleich geschlossen, der einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, den Unterhalt für das gemeinsame Kind, eine Einigung über die elterliche Gewalt, den wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, die Teilung des Hausrats sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zum Gegenstand hatte. Zuvor war der Klägerin zum Abschluß eines Vergleichs das Armenrecht bewilligt und ihr ... beigeordnet worden.

... hat zunächst beantragt, nach neuen Gebührensätzen eine halbe

Prozeßgebühr, eine Vergleichsgebühr, eine Kostenpauschale und die Mehrwertsteuer aus diesen Beträgen zur Erstattung aus der Landeskasse festzusetzen, zusammen 386,13 DM.

Der Urkundsbeamte hat nur die Gebühren in Höhe der bis 15.9.1975 geltenden Gebührensätze anerkannt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.