Die gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1992 ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des Senates ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners für die Teilnahme in der Berufungsverhandlung am 27. Juli 1992 eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erwachsen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|