OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.12.1992
3 W 3448/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 478
MDR 1993, 483
Rpfleger 1993, 371

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 3 W 3448/92

DRsp Nr. 1998/11082

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

»Eine Erörterungsgebühr fällt auch dann an, wenn die Prozeßbevollmächtigten den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Sach- und Rechtslage schweigend folgen und anschließend der Berufungsführer die Berufung sofort zurücknimmt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1992 ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des Senates ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners für die Teilnahme in der Berufungsverhandlung am 27. Juli 1992 eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erwachsen.