OLG Dresden - Beschluß vom 18.12.1996
14 W 1431/96
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; UWG § 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 573
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 2899/96

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Dresden, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 14 W 1431/96

DRsp Nr. 1998/4930

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

»1. Eine Erörterung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwischen dem anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten einer Partei und dem anwaltlich nicht vertretenen Gegner läßt für ersteren die (10/10-) Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht entstehen.2. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten im Kostenfestsetzungsverfahren.«Die Kosten für Testkäufe zur Vorbereitung wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden, wenn der Testkauf zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs zwingend erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger kostenaufwendige Beweismöglichkeiten (z.B. eidesstattliche Versicherung) bestanden haben.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; UWG § 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.