OLG Koblenz - Beschluß vom 05.05.1986
14 W 361/86
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ; ZPO § 147 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1523
MDR 1986, 861
VersR 1987, 672
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 526/84

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr - Verbindung

OLG Koblenz, Beschluß vom 05.05.1986 - Aktenzeichen 14 W 361/86

DRsp Nr. 1999/3066

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr - Verbindung

1. Wird in der mündlichen Verhandlung auch ein nicht rechtshängiger Anspruch erörtert, so kann dafür die Erörterungsgebühr nicht erfallen.2. Bis zur Verbindung zweier Rechtsstreite handelt es sich um besondere Angelegenheiten, so daß die vor der Verbindung entstandenen Gebühren bestehen bleiben.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ; ZPO § 147 ;

Gründe:

Die Kläger erwirkten im schriftlichen Vorverfahren (9 O 526/84) ein Versäumnisurteil (Wert 13.500,-- DM).

Im darauf anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung (24. Mai 1985) erörterte das Gericht den Klagegegenstand und zugleich den Inhalt des beigezogenen Verfahrens - 9 O 17/85 - umgekehrten Rubrums mit den Parteien (Wert 15.164,93 DM). In jener Sache war noch nicht mündlich verhandelt.

Zum Ende der Sitzung vom 24. Mai 1985 in dem Verfahren 9 O 526/84 verlas der Kläger seinen Antrag über 13.500,-- DM.

Am 28. Juni 1985 wurden beide Verfahren verbunden und sodann am 27. November 1985 die Anträge in der verbundenen Sache, der Antrag aus dem Verfahren - 9 O 17/85 - erstmals, verlesen und zwar der letztere als Widerklageantrag.

Sodann erging das Urteil in der verbundenen Sache mit einem Gesamtstreitwert von 28.664,93 DM (13.500,-- DM + 15.164,93 DM).