KG - Beschluß vom 07.10.1980
1 W 2995/80
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 160
JurBüro 1981, 867
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AR 39/80
91 O 198/79 -,

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr durch Aktenverwertung im Verfügungsverfahren

KG, Beschluß vom 07.10.1980 - Aktenzeichen 1 W 2995/80

DRsp Nr. 1999/2949

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr durch Aktenverwertung im Verfügungsverfahren

»Eine Beweisaufnahme im Verfahren der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor, wenn das Gericht im Verfügungsurteil das Ergebnis einer unmittelbar zuvor in der Hauptsache durchgeführten Zeugenvernehmung verwertet.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben für die Prozeßvertretung im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Beweisgebühr geltend gemacht. Das Landgericht hatte im Verfahren der Hauptsache Zeugenbeweis erhoben, unmittelbar anschließend über die einstweilige Verfügung verhandelt und diese bestätigt. In den Entscheidungsgründen hatte das Gericht auf das Ergebnis der in der Hauptsache durchgeführten Zeugenvernehmung Bezug genommen. Der Rechtspfleger hat die Beweisgebühr abgesetzt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung, der vom Landgericht nicht abgeholfen worden ist.