Die Antragsteller haben für die Prozeßvertretung im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Beweisgebühr geltend gemacht. Das Landgericht hatte im Verfahren der Hauptsache Zeugenbeweis erhoben, unmittelbar anschließend über die einstweilige Verfügung verhandelt und diese bestätigt. In den Entscheidungsgründen hatte das Gericht auf das Ergebnis der in der Hauptsache durchgeführten Zeugenvernehmung Bezug genommen. Der Rechtspfleger hat die Beweisgebühr abgesetzt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung, der vom Landgericht nicht abgeholfen worden ist.
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