OLG Bamberg - Beschluß vom 22.09.1983
6 W 23/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 556
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 15.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 65/82

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei vorsorglicher Ladung des Zeugen

OLG Bamberg, Beschluß vom 22.09.1983 - Aktenzeichen 6 W 23/83

DRsp Nr. 1999/2963

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei vorsorglicher Ladung des Zeugen

1. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Prozeßbevollmächtigte eine volle Gebühr für die Vertretung seiner Partei in der Beweisaufnahme. Dieser Verfahrensabschnitt beginnt mit der Anordnung der Beweisaufnahme oder, falls eine ausdrückliche Entscheidung hierzu fehlt, mit der Beweiserhebung selbst.2. Die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO läßt hingegen die Beweisgebühr nicht entstehen, auch wenn der Richter die Zahlung eines Auslagenvorschusses nach § 379 ZPO verlangt und den Zeugen Beweisthemen mitteilt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Durch Beschluß vom 15.6.1983 hat die Rechtspflegerin des LG Aschaffenburg die Kosten, die der Kläger dem Beklagten erstatten muß, auf 3.636,34 DM festgesetzt. Sie hat dabei die geforderte Beweisgebühr nicht berücksichtigt, weil das LG die nach § 273 ZPO geladenen Zeugen nicht vernommen hatte. Gegen diese am 30.6.1983 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 14.7.1983 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin und die zuständige Zivilkammer nicht abgeholfen haben.