Durch Beschluß vom 15.6.1983 hat die Rechtspflegerin des LG Aschaffenburg die Kosten, die der Kläger dem Beklagten erstatten muß, auf 3.636,34 DM festgesetzt. Sie hat dabei die geforderte Beweisgebühr nicht berücksichtigt, weil das LG die nach § 273 ZPO geladenen Zeugen nicht vernommen hatte. Gegen diese am 30.6.1983 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 14.7.1983 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin und die zuständige Zivilkammer nicht abgeholfen haben.
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