1. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.10.1983 hat der Rechtspfleger beim Landgericht Aschaffenburg die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.209,26 DM zuzüglich Zinsen festgesetzt und hierbei die von der Beklagten geltend gemachte Beweisgebühr von 395,-- DM und entsprechender Mehrwertsteuer außer Betracht gelassen. Gegen die ihr am 3.11.1983 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 17.11.1985 Erinnerung mit dem Ziel eingelegt, die beanspruchte Beweisgebühr ebenfalls zu berücksichtigen.
2. Das nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO ist zwar zulässig; in der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
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