OLG Bamberg - Beschluß vom 08.12.1983
1 W 127/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 706
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 26.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/83

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei vorsorglicher Ladung des Zeugen

OLG Bamberg, Beschluß vom 08.12.1983 - Aktenzeichen 1 W 127/83

DRsp Nr. 1999/2962

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei vorsorglicher Ladung des Zeugen

Eine aufgrund der Bestimmung des § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO getroffene Anordnung löst die Beweisgebühr nur dann aus, wenn der geladene Zeuge auch vernommen wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.10.1983 hat der Rechtspfleger beim Landgericht Aschaffenburg die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.209,26 DM zuzüglich Zinsen festgesetzt und hierbei die von der Beklagten geltend gemachte Beweisgebühr von 395,-- DM und entsprechender Mehrwertsteuer außer Betracht gelassen. Gegen die ihr am 3.11.1983 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 17.11.1985 Erinnerung mit dem Ziel eingelegt, die beanspruchte Beweisgebühr ebenfalls zu berücksichtigen.

2. Das nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten (§§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO ist zwar zulässig; in der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.