OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.11.1983
12 W 218/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 60
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 718/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Prozessführung vor Ort

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.11.1983 - Aktenzeichen 12 W 218/83

DRsp Nr. 1999/2989

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Prozessführung "vor Ort"

Führt das Gericht den Prozeß am Ort des Prozeßgegenstands durch und hat der dort gewonnene Eindruck den danach geschlossenen Vergleich beeinflußt, ist auch eine Beweisgebühr angefallen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 21 , 11Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Sie ist auch begründet.