KG - Beschluß vom 22.05.1973
1 W 141/73
Normen:
BRAGO § 31 Nr. 3 § 34 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 32/73
2 O 38/72 ,

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei gerichtlicher Verwertung von Straf- oder Bußgeldakten

KG, Beschluß vom 22.05.1973 - Aktenzeichen 1 W 141/73

DRsp Nr. 1999/2959

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei gerichtlicher Verwertung von Straf- oder Bußgeldakten

»1. Verwertet das Gericht aus beigezogenen Straf- oder Bußgeldakten privatschriftliche Schilderungen von Zeugen eines Verkehrsunfalls, mit deren Verwertung zwecks Beweises sich die Parteien einverstanden erklärt haben, so kann ein Beweisaufnahmeverfahren in Form des Urkundenbeweises vorliegen, wenn zwar nicht der Wortlaut, jedoch die Würdigung dieser Schilderungen streitig ist.2. Dem Erwachsen der anwaltlichen Beweisgebühr steht bei diesem Hergang auch nicht entgegen, daß sich die Prozeßparteien aufgrund der Verfahrensvorschriften und Verwaltungsrichtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren Abschriften der Zeugenerklärungen beschafft haben, die jedoch nicht im Rechtsstreit eingereicht oder zur Einreichung angeboten worden sind, oder daß sie sich solche Abschriften hätten beschaffen können.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Nr. 3 § 34 ;

Gründe: