Der Senat hat, worauf der vorlegende 5. Senat für Familiensachen zutreffend hinweist, wiederholt entschieden, daß für die Einholung von Lohnauskünften eine Beweisgebühr im Blick auf die Sondervorschrift des § 34 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht (zuletzt: Beschluß vom 10.06.1985 - 11 WF 14/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei den Lohnauskünften der Arbeitgeber von Prozeßparteien handelt es sich um Urkunden, welche die Partei selbst zu beschaffen unschwer in der Lage ist.
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