OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.06.1985
11 WF 21/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 1825
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 269/82

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Einholung einer Lohnauskunft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.06.1985 - Aktenzeichen 11 WF 21/85

DRsp Nr. 1999/2976

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Einholung einer Lohnauskunft

Die Versicherung der Richtigkeit einer vorgelegten Lohnauskunft an Eides Statt löst, da sie eine Zeugenvernehmung ersetzt, die Beweisgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat, worauf der vorlegende 5. Senat für Familiensachen zutreffend hinweist, wiederholt entschieden, daß für die Einholung von Lohnauskünften eine Beweisgebühr im Blick auf die Sondervorschrift des § 34 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht (zuletzt: Beschluß vom 10.06.1985 - 11 WF 14/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei den Lohnauskünften der Arbeitgeber von Prozeßparteien handelt es sich um Urkunden, welche die Partei selbst zu beschaffen unschwer in der Lage ist.