KG - Beschluß vom 05.05.1987
1 W 1430/87
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 2 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 471
MDR 1987, 858
VersR 1988, 38
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 100 AR 17/87
99 O 125/84 ,

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Einholung einer amtlichen Auskunft als terminsvorbereitende Maßnahme

KG, Beschluß vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 1 W 1430/87

DRsp Nr. 1999/2942

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Einholung einer amtlichen Auskunft als terminsvorbereitende Maßnahme

»Wenn der Berichterstatter zur Vorbereitung des Verhandlungstermins eine amtliche Auskunft über eine zwischen den Parteien streitige Tatsache einholt, kann eine anwaltliche Beweisgebühr nur entstehen, wenn die Auskunft als Beweis im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO verwertet wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 2 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen 100 des LG Berlin vom 6. März 1987 keinen Erfolg. Mit Recht haben die Vorinstanzen eine anwaltliche Beweisgebühr für den Berufungsrechtszug nicht in die Kostenausgleichung einbezogen. Weder hat ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO stattgefunden noch ist eine anwaltliche Beweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO angefallen.