Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen 100 des LG Berlin vom 6. März 1987 keinen Erfolg. Mit Recht haben die Vorinstanzen eine anwaltliche Beweisgebühr für den Berufungsrechtszug nicht in die Kostenausgleichung einbezogen. Weder hat ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO stattgefunden noch ist eine anwaltliche Beweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO angefallen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|