1. Die Beschwerde des Klägers, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 574 ZPO). Soweit die Erinnerung des Klägers als selbständiger Rechtsbehelf eingelegt worden ist, hätte sie zur Fristwahrung am 25. September 1985 bei Gericht eingehen müssen. Der angefochtene Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. September 1985 zugestellt worden; die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Erinnerung (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO) lief demnach am 25. September 1985 ab (§§ 222 ZPO, 187 , 188Abs. 1, die Erinnerung des Klägers ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 26. September 1985 bei Gericht ein, somit verspätet.
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