OLG Köln - Beschluß vom 08.01.1987
17 W 2/87
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 244
ZfS 1987, 209
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 650/85

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Köln, Beschluß vom 08.01.1987 - Aktenzeichen 17 W 2/87

DRsp Nr. 1999/3081

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

1. Die Beweisaufnahme wird weder durch den Beschluß, zum Haupttermin einen Sachverständigen hinzuzuziehen, noch durch die Bestimmung, die Akten dem Sachverständigen zur Vorbereitung auf den Termin zu übermitteln eingeleitet.2. Hat das Gericht objektiv Beweis erhoben, so entsteht die Beweisgebühr der hierbei mitwirkenden Anwälte unabhängig davon, ob die Beweisaufnahme prozeßordnungswidrig durchgeführt worden ist oder ob das Gericht subjektiv eine Beweisaufnahme gar nicht wollte oder sich nicht dessen bewußt war, daß es Beweis erhebe.3. Ob auch eine formlose Beweiserhebung, die lediglich der Vorbereitung eines Vergleichs dient, die Beweisgebühr auslöst, bleibt offen.4. Eine Beweisaufnahme liegt vor, wenn die informatorische Zeugenanhörung oder beratende Sachverständigenmitwirkung der - sei es auch formlosen - Klärung streitiger Parteibehauptungen diente und sich nicht etwa nur als Informationshilfe und Beratungshilfe zur besseren Aufbereitung des Prozeßstoffes - sei es im Hinblick auf einen Vergleich oder eine noch anzuordnende Beweisaufnahme - stattgefunden hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg