OLG Koblenz - Beschluß vom 11.07.1978
12 W 303/78
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1979, 537
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HO 109/77

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 11.07.1978 - Aktenzeichen 12 W 303/78

DRsp Nr. 1999/3077

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Die Zuladung von Zeugen durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied des Gerichts (§ 273 Abs. 2 Satz 4 ZPO) löst keine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

Die Zuladung der Zeugen gem. § 273 ZPO zum ersten Verhandlungstermin hat die anwaltliche Beweisgebühr noch nicht ausgelöst. Das hat der Kostensenat nach früherem Recht zu den §§ 619, 272 b ZPO mehrfach entschieden (KostRsp BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 3 Nr. 167 = Rpfleger 1975, 148 = JurBüro 1975, 478 = NJW 1975, 934).

Auch nach der Vereinfachungsnovelle hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. § 273 ZPO n.F. stimmt insoweit mit dem früheren § 272 b ZPO überein.

Um ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO handelt es sich erst, wenn die Beweisaufnahme ausdrücklich oder zweifelsfrei schlüssig angeordnet ist. Die Zuladung von Zeugen ist nur eine Vorbereitungsmaßnahme, die der Vorsitzende trifft und nicht die Kammer, die für die Beweisanordnung zuständig ist.

Die Beschwerde ist daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HO 109/77
Fundstellen
JurBüro 1979, 537