Die Zuladung der Zeugen gem. § 273 ZPO zum ersten Verhandlungstermin hat die anwaltliche Beweisgebühr noch nicht ausgelöst. Das hat der Kostensenat nach früherem Recht zu den §§ 619,
Auch nach der Vereinfachungsnovelle hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. § 273 ZPO n.F. stimmt insoweit mit dem früheren §
Um ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO handelt es sich erst, wenn die Beweisaufnahme ausdrücklich oder zweifelsfrei schlüssig angeordnet ist. Die Zuladung von Zeugen ist nur eine Vorbereitungsmaßnahme, die der Vorsitzende trifft und nicht die Kammer, die für die Beweisanordnung zuständig ist.
Die Beschwerde ist daher unbegründet.
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