Die gemäß §§ 104 ZPO, 21 RpflG zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Durch die Anhörung des von der Beklagten gestellten Zeugen ist die Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO) erfallen.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (KG, KostRsp TLL BRAGO § 31 Ziffer 3 alte Folge Nr. 134 = AnwBl 1973, 305 = JurBüro 1973, 1069 = MDR 1973, 860; E. Schneider Anm. I und IV zu KostRsp TLL BRAGO § 31 Ziffer 3 neue Folge Nr. 7) die Ansicht, daß es gebührenrechtlich nicht darauf ankommt, ob eine Beweisaufnahme prozeßordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Entscheidend ist, ob es sich materiell um eine Beweisaufnahme handelt (OLG Koblenz, AnwBl 1973, 114; KostRsp. TLL BRAGO § 31 Ziffer 3 alte Folge Nr. 172 = neue Folge Nr. 7 = JurBüro 1975, 1226; KostRsp TLL BRAGO § 31 Ziffer 3 alte Folge Nr. 212 = neue Folge Nr. 16).
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