Der Beschwerdeführer wurde der Beklagten durch das Familiengericht im Wege der Prozeßkostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet. Er wendet sich gegen die Absetzung einer Beweisgebühr nach einem Streitwert von DM 3.000 nebst anteiliger Kürzung des zur Festsetzung nach § 128 Abs. 1 BRAGO angemeldeten Umsatzsteuerbetrages. Zwischen den Parteien war vor dem Familiengericht die Höhe der Arbeitseinkünfte und des Kurzarbeitergeldes des Klägers streitig. Mit Beschluß vom 10.11.1982 hatte das AG angeordnet, daß eine Lohnauskunft bei der Arbeitgeberin des Klägers eingeholt werde. Die Auskunft wurde eingeholt und ihr Ergebnis den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekanntgegeben, die hierauf im Termin vor dem Familiengericht am 15.12.1982 den Rechtsstreit durch Abschluß eines Unterhaltsvergleichs beendeten.
Das AG hat nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem LG Mainz die Eingabe des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 23.3.1983 ,,als Beschwerde behandelt und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt". Auf den Beschluß vom 8.9.1983 wird Bezug genommen.
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