OLG Koblenz - Beschluß vom 16.12.1983
14 W 598/83
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 1030
MDR 1984, 410
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 301/82

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.12.1983 - Aktenzeichen 14 W 598/83

DRsp Nr. 1999/3070

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Erholt der Gerichtsvorsitzende gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 über eine streitige Tatsache eine Auskunft, löst dies die Beweisgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie betreibe eine Schafzucht, Klage gegen die Beklagte erhoben und dazu vorgetragen, eine Anzahl ihrer Schafe sei durch eine von der Beklagten betriebene Kläranlage verseucht worden und im Sommer 1981 verendet. Die Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ausgeführt, der Ehemann der Klägerin sei der Betriebsinhaber. Seine Ehefrau sei als Klägerin aufgetreten, um den Ehemann als Zeugen benennen zu können. Die Zivilkammer hat ein schriftliches Vorverfahren eingeleitet.

Der Berichterstatter hat am 26. April 1983 (B1. 68 d.A.) einen Entwurf einer Verfügung wie folgt abgezeichnet:

V.

H. Vors.

26.4.83

Ne

Der Vorsitzende hat die Verfügung geringfügig (Ziffer IX) abgeändert und sie sodann am 26. April 1983 unterzeichnet.

Nach Ziffer V. dieser Verfügung sollte gemäß einem Beweisantritt der Klägerin eine Auskunft der Landwirtschaftskammer R darüber eingeholt werden, ob die Klägerin bereits vor August 1981 Inhaberin eines Schafzuchtbetriebes war. Eine Ausfertigung der Verfügung wurde den Parteien zugestellt und die Auskunft eingeholt.