Die sofortigen Beschwerden beider Parteien sind gemäß §§ 21 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat die von beiden Parteien zur Festsetzung angemeldete Beweisgebühr nebst Mehrwertsteuer zu Recht abgesetzt. Das steht im Einklang mit der vom Kostensenat in seinem Beschluß vom 23. Juli 1982 - 14 W 385/82 - (VersR 1983,
"Zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage bei Verbindung eines Vergleichsvorschlages mit einem Beweisbeschluß werden zwei unterschiedliche Rechtsansichten vertreten.
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