OLG Koblenz - Beschluß vom 27.12.1985
14 W 757/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1528
r+s 1987, 289
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 29.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 24/85

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.12.1985 - Aktenzeichen 14 W 757/85

DRsp Nr. 1999/3067

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Bei einem bedingten Beweisbeschluß fällt die Beweisgebühr erst mit Eintritt der Bedingung (hier: Ablehnung eines Vergleichsvorschlags) an.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die sofortigen Beschwerden beider Parteien sind gemäß §§ 21 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat die von beiden Parteien zur Festsetzung angemeldete Beweisgebühr nebst Mehrwertsteuer zu Recht abgesetzt. Das steht im Einklang mit der vom Kostensenat in seinem Beschluß vom 23. Juli 1982 - 14 W 385/82 - (VersR 1983, 276) vertretenen Auffassung. Der Senat hat dort ausgeführt:

"Zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage bei Verbindung eines Vergleichsvorschlages mit einem Beweisbeschluß werden zwei unterschiedliche Rechtsansichten vertreten.