Die gemäß §§ 21 RPflG, 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist keine Beweisgebühr entstanden.
Der am 20. März 1987 verkündete "Vergleichsvorschlag, Auflagen- und Beweisbeschluß" enthält lediglich eine bedingte Beweisanordnung. Die Bedingung ist nicht eingetreten. Die Zivilkammer hat in ihrem Beschluß unter Ziffer I. am Ende ausgeführt: "Sollte eine vergleichsweise Einigung der Parteien nicht in Betracht kommen, wird der nachfolgende Auflagen- und Beweisbeschluß ausgeführt:" Diese Formulierung ist auszulegen. Zweck des Vergleichsvorschlags war es - wie sich aus dem einleitenden Satz unter Ziffer I. ergibt -, "den Rechtsstreit auch zur Vermeidung weiterer Kosten durch Vergleich zu beenden". Die Zivilkammer hat daher den unter Ziffer II./III. enthaltenen Auflagen- und Beweisanordnungen prozessuale und gebührenrechtliche Wirkungen nur für den Fall beimessen wollen, daß eine vergleichsweise Einigung scheitert.
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