OLG Koblenz - Beschluß vom 21.08.1989
14 W 549/89
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 314 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 991
VersR 1991, 1307
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 436/88

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.08.1989 - Aktenzeichen 14 W 549/89

DRsp Nr. 1999/3061

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Wird ein Foto nur zur Ergänzung des unstreitigen Parteivorbringens, nicht aber zur Klärung streitiger Tatsachenbehauptungen im Urteil ausgewertet, kann in dem Urteil nicht die Protokollierung einer Beweisaufnahme (§ 314 ZPO) gesehen werden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 314 ;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Klägerin hatte vorgetragen, das Straßenpflaster und dort eingelassene Unfallabdeckungen wiesen Unebenheiten von mindestens 3 cm auf (Beweis: Ortsbesichtigung und Zeugen). Die Beklagte hatte behauptet, sie habe die Vertiefung nachgemessen, sie betrage nur 1 bis 1,5 cm (Beweis: Zeuge). Die Beklagte hat ihrem Schriftsatz eine Fotografie beigefügt, die Straßenpflaster und Metallabdeckungen zeigt. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin bestritten, daß das Foto die genaue Unfallstelle darstelle.

Das Landgericht hat im ersten Termin ohne Durchführung eines Ortstermins oder Anhörung von Zeugen die Klage abgewiesen.

In den Urteilsgründen ist folgendes ausgeführt: