Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klägerin hatte vorgetragen, das Straßenpflaster und dort eingelassene Unfallabdeckungen wiesen Unebenheiten von mindestens 3 cm auf (Beweis: Ortsbesichtigung und Zeugen). Die Beklagte hatte behauptet, sie habe die Vertiefung nachgemessen, sie betrage nur 1 bis 1,5 cm (Beweis: Zeuge). Die Beklagte hat ihrem Schriftsatz eine Fotografie beigefügt, die Straßenpflaster und Metallabdeckungen zeigt. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin bestritten, daß das Foto die genaue Unfallstelle darstelle.
Das Landgericht hat im ersten Termin ohne Durchführung eines Ortstermins oder Anhörung von Zeugen die Klage abgewiesen.
In den Urteilsgründen ist folgendes ausgeführt:
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