OLG Hamm - Beschluß vom 19.08.1982
23 W 244/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 377 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 864
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 18.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 620/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamm, Beschluß vom 19.08.1982 - Aktenzeichen 23 W 244/82

DRsp Nr. 1999/3021

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Eine nach § 377 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erholte Auskunft löst eine Beweisgebühr auch dann aus, wenn ihr eine prozessual unzulässige Maßnahme zugrunde liegt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 377 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die nach den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist unbegründet.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Rechtspfleger u.a. die von den Parteien angemeldeten Beweisgebühren (jeweils 677,-- DM zuzüglich 44,01 DM Mehrwertsteuer = 721,01 DM) entsprechend der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 23. Dezember 1981 (1/3 zu 2/3 zum Nachteil der Beklagten) ausgeglichen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sei durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft der ... durch das Prozeßgericht eine Beweisgebühr nicht entstanden; das Gericht habe nämlich die Auskunft ohne ein entsprechendes Beweisanerbieten der Parteien eingeholt; sie selbst habe die Beweisgebühr nur vorsorglich angemeldet.