Die nach den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist unbegründet.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Rechtspfleger u.a. die von den Parteien angemeldeten Beweisgebühren (jeweils 677,-- DM zuzüglich 44,01 DM Mehrwertsteuer = 721,01 DM) entsprechend der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 23. Dezember 1981 (1/3 zu 2/3 zum Nachteil der Beklagten) ausgeglichen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sei durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft der ... durch das Prozeßgericht eine Beweisgebühr nicht entstanden; das Gericht habe nämlich die Auskunft ohne ein entsprechendes Beweisanerbieten der Parteien eingeholt; sie selbst habe die Beweisgebühr nur vorsorglich angemeldet.
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