OLG Hamm - Beschluß vom 14.12.1989
23 W 515/89
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 526
AnwBl 1990, 536
JurBüro 1990, 864
MDR 1990, 560
Rpfleger 1990, 226
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 27.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 300/88

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamm, Beschluß vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 23 W 515/89

DRsp Nr. 1999/3018

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

»Werden gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen, so entsteht die Beweisgebühr des Anwalts erst dann, wenn die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden oder ein Beschluß verkündet wird, daß dies geschehen soll. Die Mitteilung des Beweisthemas an die Zeugen in der Ladungsverfügung sowie die Belehrung der Zeugen in der Ladungsverfügung sowie die Belehrung der Zeugen über die Wahrheitspflicht lösen die Beweisgebühr noch nicht aus.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Parteien angemeldete Beweisgebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht berücksichtigt, denn eine Beweisgebühr ist weder durch die Anordnung der Zeugenladung in der Verfügung des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.03.1989 noch durch den Aufruf der Zeugen und ihre Belehrung nach § 395 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.1989 angefallen.