Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Parteien angemeldete Beweisgebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht berücksichtigt, denn eine Beweisgebühr ist weder durch die Anordnung der Zeugenladung in der Verfügung des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.03.1989 noch durch den Aufruf der Zeugen und ihre Belehrung nach § 395 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.1989 angefallen.
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