Im vorliegenden Falle hat bezüglich des Schmucks, der zunächst ebenfalls Gegenstand des Hausratsverfahrens als Scheidungsfolgesache gewesen ist, vor dem Familiengericht eine Beweisaufnahme stattgefunden. Im Termin vom 18. Dezember 1979, dessen Verhandlungsniederschrift sich nicht in der Akte des Landgerichts befindet, ist der Zeuge zur Frage der Schmuckstücke informatorisch gehört worden und hat insoweit Angaben zur Sache gemacht (vgl. Verhandlungsniederschrift Seite 3). Durch diese Art der informatorischen Vernehmung ist für den Antragsteller die Beweisgebühr erwachsen (Gerold/Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 98). Der Zeuge hat weiter im gleichen Termin aufgrund des Beweisbeschlusses als Zeuge darüber "gehört" werden sollen, wie sich die Parteien bezüglich des Schmucks verhalten hätten (vgl. Verhandlungsniederschrift Seite 5). Er hat insoweit seine Angaben zur Person wiederholt und hat sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch dieser Umstand reicht für die Entstehung der Beweisgebühr aus (Gerold/Schmidt, a.a.O.).
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