OLG Hamburg - Beschluß vom 07.10.1983
16 WF 70/83 K
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 1823
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 15.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 634 F 244/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 07.10.1983 - Aktenzeichen 16 WF 70/83 K

DRsp Nr. 1999/3009

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Zum Anfall der Beweisgebühr durch Einholung einer privaten Lohnauskunft.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 ;

Gründe:

I. In der vorliegenden Kostensache geht es darum, ob die in dem Unterhaltsrechtsstreit vom Familienrichter mit Beschluß vom 18. Februar 1982 angeordnete Einholung einer privaten Lohnauskunft durch den Arbeitgeber des auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten für die im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwälte die Beweisgebühr nach § 31 Nr. 3 BRAGO entstehen ließ.

In der Klage hatte die Ehefrau ein Einkommen des Beklagten von 1.910,-- DM netto monatlich im Durchschnitt behauptet. In Erfüllung der richterlichen Verfügung vom 21. Dezember 1981 überreichte der Beklagte u.a. die Gehaltsbescheinigung für Dezember 1981, die in etwas unübersichtlicher Aufmachung Angaben über den Gesamtverdienst im Jahr 1981 enthielt. Im Termin vom 18. Februar 1982 erklärte der Beklagte: "Ich habe im Jahresdurchschnitt 1981 1.916,31 DM netto verdient. Beweis: Buchhalterin Frau ..., zu laden über ..."