Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat mit Recht davon abgesehen, bei der Festsetzung der Kosten der Berufung gegen den Kläger die von der Beklagten angemeldete Beweisgebühr zu berücksichtigen. Nach der Verfügung des Vorsitzenden vom 8. November 1983 ist der Zeuge ausdrücklich gemäß § 273 ZPO geladen worden. In Fällen dieser Art entspricht es der absolut herrschenden Meinung, daß die Ladung des Zeugen nur eine vorsorgliche Maßnahme darstellt und daß das Beweisaufnahmeverfahren erst dann beginnt, wenn das Gericht in der Verhandlung die Beweiserhebung beschließt (Gerold/Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 110 m.w.N.). Eine Zeugenvernehmung hat hier nicht stattgefunden, weil der Zeuge vor dem Termin verstorben ist. Bei dieser Sachlage steht fest, daß für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Beweisgebühr nicht erwachsen ist.
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