OLG Hamburg - Beschluß vom 25.09.1985
8 W 250/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 330
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 44/85

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 25.09.1985 - Aktenzeichen 8 W 250/85

DRsp Nr. 1999/3006

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

1. Hat das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren die eidesstattliche Versicherung einer Person zu Protokoll genommen und auf diese Weise an der Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung mitwirkt, entsteht für die Prozeßbevollmächtigten die Beweisgebühr.2. Die für das Erwachsen dieser Gebühr erforderliche gerichtliche Beweisanordnung, die ausdrücklich, aber auch stillschweigend ergehen kann, ist in der Protokollierung der tatsächlichen Angaben zu sehen.3. Schriftliche Aufzeichnungen, die vorgelegt werden und deren Richtigkeit an Eides Statt versichert wird, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.