OLG Hamburg - Beschluß vom 30.03.1986
8 W 98/86
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 30.03.1986 - Aktenzeichen 8 W 98/86

DRsp Nr. 1999/3004

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Zum Anfall einer Beweisgebühr durch Inaugenscheinnahme einer von einer Partei vorgelegten Skizze.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Erinnerung der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts gilt nach den §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und muß auch in der Sache Erfolg haben. Der Rechtspfleger hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Kostenfestsetzung die von der Beklagten zu 2) geltend gemachte Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. November 1985 sind die von der Klägerin vorgelegte Zeichnung gemäß Anlage K 1 und die vom Gericht zuvor zu dem Termin geladene Klägerin selbst "angesehen" und miteinander verglichen worden. Daß es sich dabei um die Einnahme eines richterlichen Augenscheins gehandelt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Fraglich ist nur, ob es sich bei der Augenscheinseinnahme um eine solche zur bloßen Aufklärung und Veranschaulichung unbestrittener Tatsachen im Rahmen der §§ 144, 139 ZPO (s. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., Anm. zu § 144) oder um eine Beweiserhebung nach den §§ 371 ff. ZPO gehandelt hat.