Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts gilt nach den §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und muß auch in der Sache Erfolg haben. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Rechtspfleger die Beweisgebühr zu Unrecht wieder abgesetzt, die er zunächst - in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. März 1986 - zugunsten des Beklagten berücksichtigt hatte.
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