OLG Hamburg - Beschluß vom 23.05.1986
8 W 111/86
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1531
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 174/85

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 23.05.1986 - Aktenzeichen 8 W 111/86

DRsp Nr. 1999/3003

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Stellt sich das Vorgehen des Gericht objektiv als Beweisgewinnung dar, kommt es auf einen "entgegenstehenden Willen" nicht an, vielmehr liegt eine Beweisaufnahme vor.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts gilt nach den §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und muß auch in der Sache Erfolg haben. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Rechtspfleger die Beweisgebühr zu Unrecht wieder abgesetzt, die er zunächst - in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. März 1986 - zugunsten des Beklagten berücksichtigt hatte.