OLG Hamburg - Beschluß vom 02.02.1988
8 W 16/88; 8 W 17/88; 8 W 18/88
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1171
MDR 1988, 684
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 418/85

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Hamburg, Beschluß vom 02.02.1988 - Aktenzeichen 8 W 16/88; 8 W 17/88; 8 W 18/88

DRsp Nr. 1999/3000

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Hat das Gericht die von den Parteien zur Akte gereichten Lichtbilder von den seitens der Parteien hergestellten und im Streit befindlichen Honiggläsern in Augenschein genommen, um sich durch eigene Wahrnehmung ein eigenes Urteil über die Frage bilden zu können, inwieweit zwischen der von der Klägerin als Ausstattung beanspruchten Glasform und den von ihr beanstandeten Honiggläsern der Beklagten eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Warenzeichen- bzw. Wettbewerbsrechts besteht, war dieser Vorgang Gegenstand einer Beweisaufnahme.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 21 RpflG als Beschwerden geltenden beiden Erinnerungen der Beklagten sowie die Erinnerung der Nebenintervenientin sind frist- und formgerecht eingelegt worden; sie sind auch sachlich gerechtfertigt.