OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.11.1980
12 W 82/80
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 74
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 147/79

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.11.1980 - Aktenzeichen 12 W 82/80

DRsp Nr. 1999/2993

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

1. Die in der ZPO vorgesehene Beweiserhebung ist aber weder auf Tatsachen beschränkt noch auf die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Behauptungen.2. Gegenstand einer Beweisaufnahme können vielmehr auch andere, entscheidungserhebliche Fakten, wie z. B. Verwaltungsübungen, Handelsbräuche und Erfahrungssätze sein.3. Das gleiche muß aber auch für Umstände gelten, auf deren Feststellung es dem Gericht zur Ausfüllung von Ermessensspielräumen oder zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen ankommt, wenn - wie hier - zur Feststellung des Vorliegens von "Sittenwidrigkeit" eine Auskunft der Deutschen Bundesbank über ein bestimmtes Zinsniveau zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeholt wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten beantragte Festsetzung der anwaltlichen Beweisgebühr zuzüglich Zinsen zu Unrecht abgelehnt. Die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist nämlich entstanden und deshalb auch zu erstatten