Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten beantragte Festsetzung der anwaltlichen Beweisgebühr zuzüglich Zinsen zu Unrecht abgelehnt. Die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist nämlich entstanden und deshalb auch zu erstatten
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