Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet.
Die Beweisgebühr ist zwar nicht auch dadurch entstanden, daß die Zeugin J. zum Termin vom 10.12.1980 geladen worden und auch erschienen ist. Insoweit liegt nur eine vorbereitende und prozeßleitende Verfügung nach § 273 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, die eine Beweisgebühr nicht auslöst (vgl. den Senatsbeschluß - 20 W 1014/77 vom 23.1.1978 m.w.N.; Gerold-Schmidt, BRAGO, 6. Aufl., § 31 Rdn. 110 m.w.N.). Vorliegend ist es aber nicht bei der Ladung der Zeugin geblieben, vielmehr ist die Zeugin - wenn auch formlos - zur Sache gehört worden.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|