OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.03.1981
20 W 156/81
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1981, 446
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 111/80

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.03.1981 - Aktenzeichen 20 W 156/81

DRsp Nr. 1999/2992

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Auch eine formlose Anhörung einer geladenen und erschienenen Zeugin läßt die Beweisgebühr entstehen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet.

Die Beweisgebühr ist zwar nicht auch dadurch entstanden, daß die Zeugin J. zum Termin vom 10.12.1980 geladen worden und auch erschienen ist. Insoweit liegt nur eine vorbereitende und prozeßleitende Verfügung nach § 273 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, die eine Beweisgebühr nicht auslöst (vgl. den Senatsbeschluß - 20 W 1014/77 vom 23.1.1978 m.w.N.; Gerold-Schmidt, BRAGO, 6. Aufl., § 31 Rdn. 110 m.w.N.). Vorliegend ist es aber nicht bei der Ladung der Zeugin geblieben, vielmehr ist die Zeugin - wenn auch formlos - zur Sache gehört worden.