OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.09.1984
12 W 229/84
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 207
JurBüro 1985, 232
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 553/83

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.09.1984 - Aktenzeichen 12 W 229/84

DRsp Nr. 1999/2988

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Wird ein Zeuge lediglich vorsorglich geladen, löst dieser Umstand allein keine Beweisgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO; 21 , 11Abs. 1 Nr. 1, in der Sache aber unbegründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung einer Beweisgebühr zu Recht abgelehnt.

Eine Beweisgebühr ist nicht schon dadurch entstanden, daß das Gericht den Zeugen gleichzeitig mit der Ladung das Beweisthema mitgeteilt hat (so offenbar die 5. Zivilkammer des LG Darmstadt im Beschluß vom 10.9.1980, Az. 5 T 793/80). Denn diese in § 377 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Förmlichkeit gilt für alle Zeugenladungen, also auch für diejenigen nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, und kann deshalb für sich allein die Beweisgebühr noch nicht auslösen (vgl. OLG Frankfurt/M., AnwBl. 1979, 438 m.w.N.).

Da der Rechtsanwalt die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nur erhält, wenn er die Partei ,,im Beweisaufnahmeverfahren" vertritt, kommt es deshalb alleine darauf an, wann das Beweisaufnahmeverfahren beginnt.