Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO; 21 , 11Abs. 1 Nr. 1, in der Sache aber unbegründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung einer Beweisgebühr zu Recht abgelehnt.
Eine Beweisgebühr ist nicht schon dadurch entstanden, daß das Gericht den Zeugen gleichzeitig mit der Ladung das Beweisthema mitgeteilt hat (so offenbar die 5. Zivilkammer des LG Darmstadt im Beschluß vom 10.9.1980, Az. 5 T 793/80). Denn diese in § 377 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Förmlichkeit gilt für alle Zeugenladungen, also auch für diejenigen nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, und kann deshalb für sich allein die Beweisgebühr noch nicht auslösen (vgl. OLG Frankfurt/M., AnwBl. 1979, 438 m.w.N.).
Da der Rechtsanwalt die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nur erhält, wenn er die Partei ,,im Beweisaufnahmeverfahren" vertritt, kommt es deshalb alleine darauf an, wann das Beweisaufnahmeverfahren beginnt.
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