OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.01.1985
6 W 2/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GRUR 1985, 401
JurBüro 1985, 1030
Rpfleger 1985, 326
WRP 1985, 349
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Beschluß vom 19.10.84 - 2/6 O 483/83 ,

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.01.1985 - Aktenzeichen 6 W 2/85

DRsp Nr. 1999/2986

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Wird in einem Eilverfahren eine eidesstattliche Versicherung auf Anregung des Gerichts in einer Sitzungspause von den Parteien erstellt und dann vorgelegt, läßt dies keine Beweisgebühr entstehen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Rechtspflegergesetz, 104 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat der Rechtspfleger im Ergebnis die vom Antragsgegner begehrte Festsetzung einer Beweisgebühr von 3.237,-- DM abgelehnt. Der Senat tritt den zutreffenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1984 bei, auf die im übrigen Bezug genommen wird (§ 543 ZPO entsprechend).

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO im Hinblick auf § 34 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht, wenn der Beweisführer dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung vorlegt (vgl. Senatsentscheidung in WRP 1982, 226; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1983, 1332; JurBüro 1981, 1683).