SchlHOLG - Beschluß vom 16.03.1982
9 W 42/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 862
SchlHA 1982, 80
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 15.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 348/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

SchlHOLG, Beschluß vom 16.03.1982 - Aktenzeichen 9 W 42/82

DRsp Nr. 1999/2895

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Läßt das Gericht die Richtigkeit einer Parteierklärung im Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung an Eides Statt versichern, entsteht dadurch eine Beweisgebühr

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Verfügungskläger hatte bei dem Amtsgericht in Niebüll gegen den Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach auf dessen Grundstück zu Gunsten des Verfügungsklägers eine Vormerkung für eine Sicherungshypothek eingetragen werden sollte. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Flensburg durch Urteil vom 13. November 1981 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Niebüll vom 7.8.1981 aufgehoben und dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungsbeklagte unter anderem die Festsetzung einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Höhe von 739,-- DM nebst Mehrwertsteuer beantragt und die Entstehung der Beweisgebühr damit begründet, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13.11.1981 eidesstattliche Versicherungen zu Protokoll gegeben haben. Die eidesstattlichen Versicherungen erfolgten - wie sich aus einem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 12.2.1982 ergibt - auf Veranlassung des Gerichts.