Das Landgericht hat vom Max-Planck-Institut eine Auskunft über Fragen aus dem englischen und internationalen Seerecht eingeholt. Dafür haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Beweisgebühr in Höhe von 2.250,-- DM (ohne MwSt.) in Ansatz gebracht. Außerdem haben sie für Fotokopiekosten 10,-- DM (ohne MwSt.) geltend gemacht.
Der Rechtspfleger hat beide Beträge mit festgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, daß eine Beweisgebühr nicht entstanden sei und die Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig seien.
Die gem. den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
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