SchlHOLG - Beschluß vom 07.10.1982
9 W 194/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 561
JurBüro 1984, 232
SchlHA 1984, 16
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 06.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 59/77

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

SchlHOLG, Beschluß vom 07.10.1982 - Aktenzeichen 9 W 194/82

DRsp Nr. 1999/2894

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Durch die Einholung einer Rechtsauskunft über ausländisches Recht wird die Beweisgebühr ausgelöst.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat vom Max-Planck-Institut eine Auskunft über Fragen aus dem englischen und internationalen Seerecht eingeholt. Dafür haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Beweisgebühr in Höhe von 2.250,-- DM (ohne MwSt.) in Ansatz gebracht. Außerdem haben sie für Fotokopiekosten 10,-- DM (ohne MwSt.) geltend gemacht.

Der Rechtspfleger hat beide Beträge mit festgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, daß eine Beweisgebühr nicht entstanden sei und die Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig seien.

Die gem. den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.