SchlHOLG - Beschluß vom 02.01.1985
9 W 264/84
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 878
SchlHA 1985, 148
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 28/82

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

SchlHOLG, Beschluß vom 02.01.1985 - Aktenzeichen 9 W 264/84

DRsp Nr. 1999/2891

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Die informatorische Anhörung eines Zeugen stellt gebührenrechtlich dann eine Beweisaufnahme dar, wenn der Zeuge zur Sache befragt worden ist. Mit der Frage, ob der Zeuge zur Sache überhaupt etwas aussagen kann, hat die Beweisaufnahme noch nicht begonnen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Zeugen K. und S. gem. § 273 ZPO zu einem bestimmten Beweisthema geladen und sie über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Im Termin am 14. Mai 1982 ist der Zeuge K. "mit Einverständnis der Parteivertreter informativ gehört" worden. Er hat sich zur Sache erklärt. Seine Erklärungen sind protokolliert worden. Im Termin am 23. September 1982 ist die Zeugin S. im "Einverständnis mit den Parteien und ihren Vertretern ... informatorisch gehört" worden und hat erklärt, sie sehe den Beklagten heute zum ersten Mal.

Der Beklagte hat eine Beweisgebühr nach einem Streitwert von 347.690,-- DM zur Festsetzung angemeldet und die Auffassung vertreten, daß die informatorische Anhörung der Zeugen eine Beweisgebühr ausgelöst habe. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.