Das Landgericht hat die Zeugen K. und S. gem. § 273 ZPO zu einem bestimmten Beweisthema geladen und sie über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Im Termin am 14. Mai 1982 ist der Zeuge K. "mit Einverständnis der Parteivertreter informativ gehört" worden. Er hat sich zur Sache erklärt. Seine Erklärungen sind protokolliert worden. Im Termin am 23. September 1982 ist die Zeugin S. im "Einverständnis mit den Parteien und ihren Vertretern ... informatorisch gehört" worden und hat erklärt, sie sehe den Beklagten heute zum ersten Mal.
Der Beklagte hat eine Beweisgebühr nach einem Streitwert von 347.690,-- DM zur Festsetzung angemeldet und die Auffassung vertreten, daß die informatorische Anhörung der Zeugen eine Beweisgebühr ausgelöst habe. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
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