SchlHOLG - Beschluß vom 16.09.1985
9 W 201/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 2 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 63
SchlHA 1985, 194
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 14.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 334/83

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

SchlHOLG, Beschluß vom 16.09.1985 - Aktenzeichen 9 W 201/85

DRsp Nr. 1999/2890

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Eine Beweisgebühr fällt an, wenn der Vorsitzende des Gerichts gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Auskunft einholt und dies erkennbar zu Beweiszwecken geschieht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 34 Abs. 2 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Vorsitzende des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat gemäß § 273 ZPO die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Oberarztes Dr. H. zu zwei in der Berufungsbegründung der Beklagten enthaltenen Beweisthemen angeordnet. Ob daneben die förmliche Vernehmung des Zeugen vor dem Senat erforderlich sein würde, sollte nach Eingang der Auskunft und Anhörung der Parteien entschieden werden. Die schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. H. datiert vom 15. Januar 1985. Der Vorsitzende des 7. Zivilsenats fragte daraufhin bei den Parteien an, ob eine Vernehmung des Zeugen für erforderlich gehalten werde. In seiner Berufungserwiderung ging der Kläger auf die Auskunft des Zeugen Dr. H. ein. Die Beklagten nahmen die Berufung ohne weitere Erklärung zurück.