OLG Stuttgart - Beschluß vom 12.08.1977
8 W 434/77
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.03.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 294/76

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 12.08.1977 - Aktenzeichen 8 W 434/77

DRsp Nr. 1999/2876

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Auch die "informatorische" Anhörung eines Zeugen, die sich auf das Beweisangebot einer Partei bezieht und damit offensichtlich auch Aufklärung über eine streitige Tatsache verschaffen soll, stellt sich materiell als Beweiseinzug dar, auch wenn hierbei die maßgeblichen prozessualen Vorschriften nicht angewendet wurden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und des vorlegenden Landgerichts ist durch die informatorische Anhörung des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.1976 eine Beweisgebühr angefallen.