I. Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten sind durch Beschluß des Rechtspflegers vom 27.9.1979 auf 5.142,89 DM festgesetzt worden.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Erinnerung macht die Klägerin geltend, daß zu Unrecht eine Beweisgebühr in Ansatz gebracht worden sei. Die dem Gericht vorgelegten Kalender der Parteien seien keine Beweisstücke für streitige Behauptungen gewesen; vielmehr sei der Sachverhalt im Grunde unstreitig und nur die Rechtsfolge streitig gewesen. Auch wenn ein Augenschein durch das Gericht stattgefunden haben sollte, habe dies nur zum besseren Verständnis des Parteivortrags gedient.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel ohne Abhilfe vorgelegt und ausgeführt, die von der Klägerin vorgelegten Kalender seien von der Kammer im Hinblick auf die streitigen Fragen verglichen worden; sie hätten nicht lediglich als Anschauungsmaterial gedient.
II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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