OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.12.1981
8 WF 75/81
Normen:
BRAGO § 34 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 558
Justiz 1982, 138
Vorinstanzen:
AG Heidenheim/Brenz - Beschluß vom 22.09.1981 - 2 F 106/81 -,

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.12.1981 - Aktenzeichen 8 WF 75/81

DRsp Nr. 1999/2873

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

»Wird eine Verdienstbescheinigung nicht von der Partei vorgelegt, sondern vom Gericht eingeholt und dann beweismäßig verwertet, so ist damit für den Prozeßbevollmächtigten eine Beweisgebühr nach § 34 Absatz 2 BRAGO entstanden; die Ausnahmevorschrift des § 34 Absatz 1 BRAGO findet - entgegen OLG München, JurBüro 1980, 1194, OLG Karlsruhe, Die Justiz 1972, 74 - auf diesen Fall keine Anwendung.«

Normenkette:

BRAGO § 34 ;

Gründe:

I. Mit seiner gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidenheim/Brenz vom 22.9.1981 nach § 128 Abs. 3 BRAGO namens der Staatskasse eingelegten Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, daß zu Unrecht vom Anfall einer Beweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO ausgegangen worden sei.

II. Die nach § 128 Abs. 3, Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.