I. Mit seiner gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidenheim/Brenz vom 22.9.1981 nach § 128 Abs. 3 BRAGO namens der Staatskasse eingelegten Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, daß zu Unrecht vom Anfall einer Beweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO ausgegangen worden sei.
II. Die nach § 128 Abs. 3, Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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