Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Durchgriffsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweisgebühr für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nur aus dem Wert erwachsen ist, der im Termin vom 9.3.1984 nach der beiderseitigen Erklärung über die Erledigung eines Teils der Hauptsache und nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten bei dem darauf folgenden Erlaß des Beweisbeschlusses noch im Streit war.
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