OLG Stuttgart - Beschluß vom 12.12.1985
8 W 170/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 565
Justiz 1986, 138
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 449/83

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 12.12.1985 - Aktenzeichen 8 W 170/85

DRsp Nr. 1999/2868

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

»Eine Beweisgebühr entsteht nicht schon dadurch, daß der Prozeßbevollmächtigte bei der Beantwortung der Anfrage eines nach § 273 ZPO zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen mitwirkt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Durchgriffsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweisgebühr für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nur aus dem Wert erwachsen ist, der im Termin vom 9.3.1984 nach der beiderseitigen Erklärung über die Erledigung eines Teils der Hauptsache und nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten bei dem darauf folgenden Erlaß des Beweisbeschlusses noch im Streit war.