OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.08.1989
8 W 467/89
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Satz 2 § 293 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 1683
Justiz 1989, 479
MDR 1989, 1111
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 281/88

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.08.1989 - Aktenzeichen 8 W 467/89

DRsp Nr. 1999/2863

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

»Die Klärung von Rechtsfragen durch Einholung und Verwertung einer amtlichen Auskunft von Fachbehörden löst eine Beweisgebühr nicht aus, es sei denn, es handele sich um die in § 293 ZPO genannten Rechtsnormen.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Satz 2 § 293 ;

Gründe:

Die Kläger verlangten von den Beklagten Schadensersatz aus der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung, nachdem sie zunächst aus dem Kauf resultierende steuerliche Vorteile in Anspruch genommen hatten. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes richtete der Berichterstatter im Berufungsverfahren ein schriftliches Auskunftsersuchen gem. § 273 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Oberfinanzdirektion, um zu klären, ob und unter welchen Umständen solche - abstrakt geschilderte - steuerliche Vorteile wieder zurückzuzahlen seien. Das Berufungsgericht stützte sich im Urteil auf die Auskunft der Oberfinanzdirektion.

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß hat eine Beweisgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die Einholung und Verwertung der Auskunft anerkannt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beklagten ist begründet.