Die Kläger verlangten von den Beklagten Schadensersatz aus der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung, nachdem sie zunächst aus dem Kauf resultierende steuerliche Vorteile in Anspruch genommen hatten. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes richtete der Berichterstatter im Berufungsverfahren ein schriftliches Auskunftsersuchen gem. § 273 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Oberfinanzdirektion, um zu klären, ob und unter welchen Umständen solche - abstrakt geschilderte - steuerliche Vorteile wieder zurückzuzahlen seien. Das Berufungsgericht stützte sich im Urteil auf die Auskunft der Oberfinanzdirektion.
Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß hat eine Beweisgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die Einholung und Verwertung der Auskunft anerkannt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beklagten ist begründet.
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