LG Itzehoe, vom 14.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 334/83
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr
SchlHOLG, Beschluß vom 16.09.1985 - Aktenzeichen 9 W 201/85
DRsp Nr. 1999/2858
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr
Durch Einholen einer Auskunft gem. § 273 Abs. 2ZPO durch den Gerichtsvorsitzenden fällt eine Beweisgebühr an, wenn die Auskunftserholung erkennbar zu Beweiszwecken geschehen ist.