OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.06.1981
6 UF 33/80
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1981, 1354
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 04.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 33/80

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.06.1981 - Aktenzeichen 6 UF 33/80

DRsp Nr. 1999/2855

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Fragt der Vorsitzende des Gerichts beim Arbeitgeber einer Partei mittels eines Formblattes gem. § 273 Abs. 2 ZPO an, löst diese Anfrage noch keine Beweisgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 1 u. 3 BRAGO statthafte und zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Zu Recht ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß keine Beweisgebühr angefallen ist.