Die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers geltende befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Eine gerichtliche Augenscheinseinnahme löst nur dann eine Beweisgebühr aus, wenn das Gericht dadurch streitige Tatsachenbehauptungen zu klären beabsichtigt, nicht aber, wenn es sich nur eine bessere Anschauung einer an sich unstreitigen Tatsache verschaffen will.
So war es im Streitfall: Die äußere Gestaltung der von den Parteien verwendeten Gebindeaufkleber war unstreitig. Übereinstimmungen und Abweichungen waren schriftsätzlich eingehend beschrieben worden. Die Vorlage der Aufkleber diente nur der besseren Anschauung zur Beurteilung der Verwechselbarkeit, also eines Rechtsbegriffs.
Damit lag keine einen Gebührentatbestand auslösende Beweisaufnahme vor, so daß der Rechtspfleger die Festsetzung der Beweisgebühren mit Recht abgelehnt hat.
Anmerkung: Mümmler, JurBüro 1992, 604
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