OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.06.1982
5 W 1418/82
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1678
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2294/81

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.06.1982 - Aktenzeichen 5 W 1418/82

DRsp Nr. 1999/2844

Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

Die Anordnung eines Termins "im Hinblick auf einen Augenschein" löst noch keine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 14. Dezember 1981 in vorliegender Sache Termin zur mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude in Regensburg auf 2. Februar 1982 anberaumt. Später - am 22. Januar 1982 - hat das Landgericht folgende Verfügung getroffen:

"1) Der Termin findet im Hinblick auf eine Augenscheineinnahme im Anwesen P. S. 35 b, L. statt.

2) Zum Beweisthema: "Mängel an einem von der Klägerin gelieferten Bett"

sind zu laden

Zeugen:

a) B. (13)

b) K. (25)

c) B. (25)

d) S. (26)

e) A. (26)

3) Vermerk: Kanzlei S. teilt mit, das Bett sei noch vorhanden; die Zeugin zu a) sei der dtsch. Sprache mächtig.

4) Die Anordnung des pers. Erscheinen des Gesch.-führers der Kl. wird aufgehoben.

5) Als SV zu laden ist Herr M. K. T. 4, R."

Die Instanz wurde nach Aufhebung der zweiten Verfügung durch Abschluß eines Vergleiches - und zwar an der Gerichtsstelle - beendet.